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Wenn die Erben ihre Anteile an der Verlassenschaft erhalten hatten, bzw. wenn die großjährig gewordenen Waisen ihr Vermögen ausgehändigt bekamen, hatten sie einen Revers zu unterfertigen, in dem sie versprachen, gegen ihre Miterben bzw. Vormünder und die Gemeinde Langenlois als Abhandlungs-Instanz keine weiteren Ansprüche zu erheben.
Signatur | Jahr |
StaLois II.14.001 | 1721 – 1751 |